EUNAVFOR MED IRINI – Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 222/2020 · in Kraft seit 2020-05-23
12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Befugnisse österreichischer Kräfte im EU-Marineeinsatz EUNAVFOR MED IRINI zur Durchsetzung des UN-Waffenembargos gegen Libyen. Der Einsatz ist durch UN-Sicherheitsratsresolutionen und EU-Ratsbeschlüsse legitimiert und dient der Bekämpfung von illegalem Waffenhandel und Menschenschmuggel. Solange die Mission aktiv ist, ist die Verordnung die notwendige innerstaatliche Rechtsgrundlage für die entsendeten Organe.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in das Mittelmeer aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 1970 (2011) vom 26. Februar 2011, 2146 (2014) vom 19. März 2014, 2292 (2016) vom 14. Juni 2016, 2473 (2019) vom 10. Juni 2019, 2509 (2020) vom 11. Februar 2020 und 2510 (2020) vom 12. Februar 2020 sowie dem Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere Beobachtungstätigkeit, Schleusernetz 27.05.2020 20011178 NOR40223416
§ 2 — Befugnisse und Mittel ↗ RIS
Befugnisse und Mittel § 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung diese Daten erforderlich sind. (2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben. (3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden: (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 7 angewendet werden. 27.05.2020 20011178 NOR40223417
§ 3 — In- und Außerkrafttreten ↗ RIS
In- und Außerkrafttreten § 3. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zweite Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in das südliche zentrale Mittelmeer entsendeten Personen (2. EUNAVFOR MED Operation SOPHIA – Verordnung), BGBl. II Nr. 273/2016, außer Kraft. 27.05.2020 20011178 NOR40223418
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz