Deregulierung, aber richtig

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COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

CFPG · BG · BGBl. I Nr. 44/2020 · in Kraft seit 2020-05-15

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz regelt die Prüfung der COVID-19-Hilfen. Ein Großteil seiner Abschnitte ist bereits außer Kraft getreten, der Rest läuft per gesetzlichem Auslaufdatum Ende 2029 aus. Es handelt sich um ein abklingendes Krisengesetz; die bereits erledigten Teile sollten gestrichen werden, die verbleibende Restprüfung kann bis zum vorgesehenen Außerkrafttreten bestehen bleiben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Prüfungsgegenstand § 1. Gegenstand einer Prüfung nach diesem Bundesgesetz sind Hotelbank 29.12.2025 20011174 NOR40273626

§ 20 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 20. (1) § 1a, § 8a und § 8b treten mit 20. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. (2) § 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021 tritt am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. (3) § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der 2., 4. und 4b. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 86/2024 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft. (4) § 1 Z 2, 4 und 7 sowie der 3., 4a. und 4d. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 29.12.2025 20011174 NOR40273627

§ 21 — Außerkrafttreten ↗ RIS

Außerkrafttreten § 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. 29.12.2025 20011174 NOR40273628

KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz