Verschiebung der in § 2 Abs. 3 BBU-Errichtungsgesetz festgelegten Zeitpunkte
· V · BGBl. II Nr. 211/2020 · in Kraft seit 2020-05-15
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung verschob einen im BBU-Errichtungsgesetz festgelegten Termin auf den 1. Dezember 2020. Dieser Stichtag ist längst verstrichen; der einmalige Verschiebungsakt ist vollzogen. Die Verordnung hat keine fortlaufende Wirkung.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-G festgelegte Zeitpunkt wird auf 1. Dezember 2020 verschoben. 15.05.2020 20011173 NOR40223298
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. 15.05.2020 20011173 NOR40223299
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz