Jachtverordnung
JachtVO · V · BGBl. II Nr. 205/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 365/2020 · in Kraft seit 2020-08-19
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt für das eigenverantwortliche Führen einer Jacht auf See verpflichtende Prüfungen, Befähigungsausweise und Ausrüstungslisten. Ein Kern ist berechtigt, weil Fehler auf See andere Schiffe und Rettungskräfte gefährden und das international anerkannte Zertifikat im Ausland gebraucht wird. Das Prüfungs- und Lizenzregime ist aber stark bevormundend und sollte auf das für die internationale Anerkennung und den Schutz Dritter wirklich Nötige zurückgeschnitten werden; reiner Eigenschutz rechtfertigt keinen Zwangsschein.
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Belegende Paragraphen
Anl. 4 — Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten ↗ RIS
Anlage 4zu § 12 Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten (Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert) 11.05.2020 20011169 NOR40223222
Anl. 13 — Privater Befähigungsausweis ↗ RIS
Anlage 13zu § 32 Abs. 1 Privater Befähigungsausweis zur selbstständigen Führung von Jachten auf See (Anm.: Anlage 13 als PDF dokumentiert) 11.05.2020 20011169 NOR40223231
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten. 11.05.2020 20011169 NOR40223183
KI-Analyse · 2026-06-12 · 51 §§ im Datensatz