COVID-19-Risikogruppe-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 203/2020 · in Kraft seit 2020-05-06
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung definierte die COVID-19-Risikogruppe für Zwecke des § 735 ASVG, der Arbeitnehmern mit erhöhtem Gesundheitsrisiko während der Pandemie besondere Schutzrechte gewährte. § 735 ASVG war eine befristete Pandemie-Sonderregelung, die inzwischen außer Kraft getreten ist. Ohne diese Rechtsgrundlage ist auch die darauf aufbauende Verordnung gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe. (2) COVID-19-Risiko-Atteste nach § 735 Abs. 2 ASVG bzw. § 258 Abs. 2 B-KUVG dürfen nur auf Grundlage der nach § 2 geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden. 07.05.2020 20011167 NOR40223150
§ 2 — Medizinische Indikationen ↗ RIS
Medizinische Indikationen § 2. (1) Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG bzw. § 258 Abs. 1 B-KUVG sind: (2) Abgesehen von den in Abs.1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID19 wie bei den in Abs. 1 gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem/der das COVID19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt/Ärztin in seinen/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren. Herzinsuffizienz 07.05.2020 20011167 NOR40223151
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. Diese Verordnung tritt mit 6. Mai 2020 in Kraft. COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. 07.05.2020 20011167 NOR40223152
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz