DAC-Verordnung „Wachau“
· V · BGBl. II Nr. 200/2020 · in Kraft seit 2020-05-06
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Kern dieser Verordnung — der Schutz der geografischen Herkunftsbezeichnung 'Wachau DAC' — ist durch EU-Weinrecht vorgesehen und schützt Verbraucher vor Täuschung. Österreich geht aber über das EU-Minimum hinaus: Für Riedenwein verbietet die Verordnung die Abgabe in 1,0-l- und 2,0-l-Flaschen und schreibt ausschließlich Glasflaschen vor — detaillierte Verpackungsvorschriften, die weder der Verbraucherschutz noch das EU-Recht zwingend verlangen. Diese gold-plating-Elemente sollten gestrichen werden; der Kern der Herkunftsbezeichnung bleibt erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wachau in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts-, Kabinetts- oder Prädikatswein sowie folgenden Anforderungen entspricht: 26.06.2023 20011163 NOR40253625
§ 4 ↗ RIS
§ 4. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren. (2) Jegliche Form der Alkoholerhöhung (Anreicherung) ist untersagt. (3) Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig. (4) Die Angabe einer Ried darf ausschließlich in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung Wachau DAC verwendet werden; insbesondere verboten ist die Angabe einer Ried bei Weinen aus Wachauer Trauben, die als Qualitätswein Niederösterreich in Verkehr gesetzt werden. (5) Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Zulässig für diese Ortsbezeichnung sind jene unter § 3 (2) genannten, mit Ausnahme von Großlagen (Spitzer Graben). (6) Die Angabe von Marken oder Phantasiebezeichnungen, die nu
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz