Deregulierung, aber richtig

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Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B.

· K · BGBl. II Nr. 189/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung stellt fest, welche Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B. Rechtspersönlichkeit besitzen. Die offizielle Feststellung der Rechtspersönlichkeit religiöser Gemeinschaften ist notwendig, damit diese Verträge abschließen, Eigentum halten und am Rechtsleben teilnehmen können. Der verfügbare Text ist sehr knapp, aber die Grundfunktion – Rechtssicherheit für Kirchengemeinden – ist legitim. Konfidenz ist niedrig, weil der eigentliche Inhalt der Kundmachung nicht lesbar ist.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Frauen und Integration über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.B. und A.u.H.B.: StF: BGBl. II Nr. 189/2020 Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht: 30.04.2020 20011161 NOR40222993

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz