Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind
· K · BGBl. Nr. 204/1952 · in Kraft seit 1952-11-29
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung aus dem Jahr 1952 betrifft den Vermögenstransfer von Südtiroler Rückoptanten, die nach dem Zweiten Weltkrieg die italienische Staatsbürgerschaft wiedererlangten und in Italien verblieben. Diese Transfers haben sich vor rund 70 Jahren abgespielt und sind vollständig abgewickelt. Das Abkommen mit Italien hat seinen historischen Zweck erfüllt; die Kundmachung hat keinerlei heutige Rechtswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
1. Die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/1950, finden auch auf nicht nach Österreich abgewanderte Personen Anwendung, die die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzesdekretes Nr. 23 vom 2. Feber 1948 wieder erworben haben und am 15. Mai 1952 in Italien ansässig waren. 2. Für den Transfer kommen die Vermögenswerte der Rückoptanten in Frage, die am 15. Mai 1952 vorhanden waren, sowie der normale Zuwachs dieser Vermögenswerte, der bis zum Tage des Transfers eintritt. 3. Rückoptanten, die von der Möglichkeit eines Transfers Gebrauch machen wollen, haben die entsprechenden Gesuche in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. März 1953 bei der Banca d'Italia in Bozen oder in Trento einzubringen. 4. Die Oesterreichische Nationalbank wird Einzahlungen, die zu Zwecken des Transfers vorgenommen werden, bis 31. Dezember 1953 entgegennehmen. 29.04.2020 20011159 NOR40222941
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 24. Oktober 1952, betreffend den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind StF: BGBl. Nr. 204/1952 Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt und der italienischen Gesandtschaft in Wien ist vereinbart worden: 11.05.2020 20011159 NOR40222942
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz