Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

· V · BGBl. III Nr. 154/2013 · in Kraft seit 2013-06-12

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieselbe Konstruktion wie die Vorgängerverordnung, aber für PCT-Beschlüsse aus den Jahren 2009 bis 2012. Die Kundmachung ist längst abgeschlossen; die Verordnung ist gegenstandslos. Kein Bürger und kein Unternehmen hat heute noch einen Bezug zu diesem rein administrativen Vollzugsakt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens StF: BGBl. III Nr. 154/2013 Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird verordnet: 28.04.2020 20011151 NOR40222917

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 1. Oktober 2009, 29. September 2010, 5. Oktober 2011 und 9. Oktober 2012, mit denen die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. III Nr. 132/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 42/2009) geändert werden, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes (1200 Wien, Dresdner Straße 87) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. 28.04.2020 20011151 NOR40222918

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz