Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

· V · BGBl. III Nr. 42/2009 · in Kraft seit 2009-05-16

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt, wie Beschlüsse der PCT-Versammlung aus den Jahren 2007 und 2008 in Österreich kundzumachen sind – durch Hinterlegung in der Bibliothek des Österreichischen Patentamts. Die Veröffentlichung dieser Beschlüsse ist längst erfolgt; die Verordnung hat ihre Wirkung vollständig entfaltet. Sie hat heute keine operative Funktion mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung von Änderungen der Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens StF: BGBl. III Nr. 42/2009 Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird verordnet: 28.04.2020 20011149 NOR40222914

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 12. November 2007, 15. Mai 2008 und 29. September 2008, mit denen die Ausführungsordnung und das Gebührenverzeichnis zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 95/2007) geändert werden, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse in der Bibliothek des Österreichischen Patentamtes (1200 Wien, Dresdner Straße 87) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. 28.04.2020 20011149 NOR40222915

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz