Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

· V · BGBl. III Nr. 23/2002 · in Kraft seit 2002-01-30

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ordnet die Kundmachung von PCT-Regeländerungen aus den Jahren 2000 und 2001 an. Die betreffenden Änderungen sind seit mehr als zwei Jahrzehnten in Kraft und die Kundmachungspflicht erfüllt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 17. März 2000 und 3. Oktober 2001, mit denen die Ausführungsordnung und das Gebührenverzeichnis zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 196/2000) geändert werden, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse beim Österreichischen Patentamt (1010 Wien, Kohlmarkt 8–10) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. 28.04.2020 20011144 NOR40222905

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz