Deregulierung, aber richtig

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

· V · BGBl. III Nr. 31/2000 · in Kraft seit 2000-02-25

18 Kundmachungswesen; 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die Kundmachung von PCT-Regeländerungen aus den Jahren 1993 bis 1999, die beim Österreichischen Patentamt eingesehen werden konnten. Die betreffenden Änderungen sind seit Jahrzehnten in Kraft und die Kundmachungspflicht längst erfüllt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Kundmachung der Beschlüsse der Versammlung des Internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 29. September 1993, 1. Oktober 1997, 15. September 1998 und 29. September 1999, mit denen die Ausführungsordnung und das Gebührenverzeichnis zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 400/1993) geändert werden, hat dadurch zu erfolgen, dass diese Beschlüsse beim Österreichischen Patentamt (1010 Wien, Kohlmarkt 8–10) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt werden. 28.04.2020 20011142 NOR40222901

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz