Deregulierung, aber richtig

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COVID-19-Studienförderungsverordnung

C-StudFV · V · BGBl. II Nr. 173/2020 · in Kraft seit 2020-04-23

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung wurde im April 2020 als Notmaßnahme erlassen, um Studienförderungen während der COVID-19-Krise im Sommersemester 2020 zu sichern. Alle geregelten Ausnahmen und Fristen bezogen sich ausschließlich auf das Sommersemester 2020 — das liegt über sechs Jahre zurück. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 2 — Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung ↗ RIS

Sondervorschrift zum Anspruch auf Studienförderung § 2. Ein im Sommersemester 2020 bestehender Anspruch auf Studienförderung bleibt aufrecht, auch wenn eine überwiegende Behinderung am Studium als Folge der COVID-19-bedingten Einschränkungen des Hochschulbetriebs vorliegt. 23.04.2020 20011138 NOR40222853

§ 3 — Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung ↗ RIS

Sondervorschrift zur Verlängerung der Studienförderung § 3. (1) Für die Berechnung der Anspruchsdauer, die Fristen zum Nachweis des Studienerfolgs, die Fristen für die Aufnahme eines nachfolgenden Studiums, die Einhaltung der Altersgrenze sowie die Folgen eines verspäteten Studienwechsels bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht. (2) Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben und die Anspruchsdauer gemäß § 18 StudFG oder die gemäß § 19 StudFG zu verlängernde Anspruchsdauer dafür noch nicht überschritten wurde, verlängert sich die Anspruchsdauer für die Studienbeihilfe in diesem Studium um ein Semester. Das gilt sinngemäß auch für das Mobilitätsstipendium. (3) Sofern im Sommersemester 2020 ein Studium betrieben wurde, verlängert sich die Frist für den Nachweis des Studienerfolgs in diesem Studium um ein Semester. Dies gilt auch für Studierende, die im Sommersemester 2020 einen Studienerfolg aus den vorangegangenen Semestern für den Bezug nachweisen müssen. Vom Nachweis des Studienerfolgs, der im Sommersemester 2020 zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 6 zu erbringen wäre, wird abgesehen. Die Verlängerung der Nachweisfrist gilt sinngemäß auch

§ 4 — Sondervorschrift für Auslandsstudien ↗ RIS

Sondervorschrift für Auslandsstudien § 4. (1) Für die Beihilfe für ein Auslandsstudium ist der Studienerfolg zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht zu erbringen, wenn das Auslandsstudium, für das die Förderung bewilligt wurde, zumindest teilweise in das Sommersemester 2020 gefallen ist und der vorzeitige Abbruch durch die COVID-19-Krise verursacht wurde. (2) Auch bei einem Abbruch des Auslandsstudiums, der durch die COVID-19-Krise verursacht wurde, sind bis einschließlich April 2020 ausbezahlte Raten der Beihilfe für ein Auslandsstudium nicht zurückzuzahlen. 23.04.2020 20011138 NOR40222855

§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 5. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen ab dem Sommersemester 2020 anzuwenden. 23.04.2020 20011138 NOR40222856

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz