PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldebehörde
· V · BGBl. II Nr. 159/2020 · in Kraft seit 2020-01-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung ordnet die Verwendungen der Beamten der Fernmeldebehörde bestimmten Gehaltsgruppen zu. Sie regelt ausschließlich die interne Personalverwaltung einer Bundesbehörde und belastet weder Bürger noch Unternehmen. Eine solche Zuordnung ist für die Besoldung der Beamten gesetzlich erforderlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die für Beamtinnen und Beamte der Fernmeldebehörde in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Funktionsgruppen zugeordnet: Z PF FZ Verwendung 1. 1 S Leiter/in einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde und Leiter/in des Fernmeldebüros 2. 1 2 Leiter/in der Abteilung Recht und Leiter/in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro 3. 1 3 Referent/in im höheren Dienst bei der Fernmeldebehörde 4. 2 1 Referent/in im höheren Dienst im Fernmeldebüro 5. 2 1b Qualifizierte/r Referent/in im gehobenen Dienst bei der Fernmeldebehörde 6. 2 2 Leiter/in eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro 7. 2 2b Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, im Bereich Frequenzmanagement in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro und in der Fernmeldebehörde 8. 2 3 stellvertretende/r Leiter/in des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro 9. 2 3b Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro 10. 3 2 Sachbearbeiter/in im Fernmeldebüro 11. 5 A Sachbearbeiter/in in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro 12. 5 – Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro Verwendungsgruppe 16.04.2020 20011129 NOR4022
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. (2) Die PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, BGBl. II Nr. 128/2018, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. 16.04.2020 20011129 NOR40222754
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