Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
· V · BGBl. II Nr. 158/2020 · in Kraft seit 2020-03-15
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erlaubte bis 30. Juni 2022 die elektronische Einreichung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen – dieser Zeitraum ist abgelaufen. Die einzige noch wirksame Bestimmung ist die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Originaldokumente (§ 2), die mit dem automatischen Außerkrafttreten der Verordnung am 30. Juni 2029 endet. Das Gesetz ist in seiner wesentlichen Funktion erschöpft und sollte vorzeitig aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig: Zwangsstrafe 13.12.2021 20011128 NOR40239937
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. 13.12.2021 20011128 NOR40222745
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft. (2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft. (3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 5/2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (4) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 129/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft. (5) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 534/2021 tritt mit 22. November 2021 in Kraft. 13.12.2021 20011128 NOR40239938
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft. 13.12.2021 20011128 NOR40239939
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz