Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs berufsbildender höherer Schulen (ausgenommen Kollegs der Bildungsanstalten)
· K · BGBl. II Nr. 136/2020 · in Kraft seit 2020-09-01
70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Bekanntmachung veröffentlicht den von der Katholischen Kirche erstellten Religionslehrplan für Kollegs berufsbildender höherer Schulen – eine gesetzliche Pflicht nach dem Religionsunterrichtsgesetz. Der Staat setzt hier den Lehrplan nicht selbst fest, sondern gibt ihn im Amtsblatt bekannt. Innerhalb des bestehenden Rahmens ist die Bekanntmachung notwendig.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN KOLLEGS BERUFSBILDENDER HÖHERER SCHULEN (ausgenommen Kollegs der Bildungsanstalten) ↗ RIS
Anlage LEHRPLAN FÜR DEN KATHOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN KOLLEGS BERUFSBILDENDER HÖHERER SCHULEN (ausgenommen Kollegs der Bildungsanstalten) Präambel Der adaptierte Lehrplan übernimmt die Kompetenzen des Lehrplanes für die berufsbildenden höheren Schulen und ordnet diese den Themenbereichen und Einzelthemen zu. Dabei wird gewährleistet, dass die Überarbeitung den Intentionen des bisher gültigen Lehrplanes für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs berufsbildender höherer Schulen entspricht. Die Themenbereiche und die an Kompetenzen orientierten Einzelthemen sind auf vier Semester aufgeteilt. Dem Charakter des Lehrplans als Rahmenlehrplan entspricht, dass die Formulierung von inhaltsbezogenen Teilkompetenzen bzw. die damit verbundene thematische Schwerpunktsetzung (vgl. die im Lehrplan genannten Einzelthemen) Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer ist. Entsprechend der Zielsetzung des Kollegs an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, Handelsakademien und an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe soll der Religionsunterricht vor allem die berufsspezifische Situation beachten. Besonders sollen die Fähigkeit und die Bereitschaft, Verantwortung in der Beru
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs für berufsbildende höhere Schulen (ausgenommen Kollegs der Bildungsanstalten) wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten mit 1. September 2020 an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. Nr. 416/1989. 16.04.2020 20011124 NOR40222733
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz