66. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 156/2020 · in Kraft seit 2020-04-15
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte den achten Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (Nachtrag 9.8) in Kraft und hob die Texte des Vorgängers auf. Als einmaliger Umsetzungsakt ist sie durch nachfolgende Arzneibuch-Aktualisierungen überholt und hat keine eigenständige operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.8, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 15.04.2020 20011123 NOR40222690
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des siebten Nachtrags zur neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, Nachtrag 9.7, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 15.04.2020 20011123 NOR40222691
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