Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
· V · BGBl. II Nr. 139/2020 · in Kraft seit 2020-01-01
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Vergütungen für Mitglieder der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates fest und ist durch das Notarversorgungsgesetz ausdrücklich vorgeschrieben. Sie verhindert übermäßige Selbstbedienung bei einer Pflichtversicherung für Notare, indem die Funktionsgebühr am Nationalratsbezug geknüpft wird (§ 2 Abs. 1). Allgemeine Bürgerfreiheiten werden nicht berührt; die Regelung schützt die Interessen der zwangsversicherten Notare.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Höhe der Funktionsgebühr ↗ RIS
Höhe der Funktionsgebühr § 2. (1) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. (2) Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt 09.04.2020 20011117 NOR40222536
§ 5 — Sitzungsgeld ↗ RIS
Sitzungsgeld § 5. (1) Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder beider Verwaltungskörper dieser Anstalt teilnehmen. (2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld. (3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. 09.04.2020 20011117 NOR40222539
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz