Deregulierung, aber richtig

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Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst

· Verfügung · BGBl. II Nr. 131/2020 · in Kraft seit 2020-04-06

43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verfügung berief im April 2020 aufgrund von COVID-19 Milizangehörige zum Einsatzpräsenzdienst ein. Die einberufenen Wehrpflichtigen wurden nach Abklingen des COVID-Assistenzeinsatzes noch 2020 entlassen. Der Rechtsakt ist vollständig vollzogen und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach § 23a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen. 07.04.2020 20011104 NOR40222289

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft. 07.04.2020 20011104 NOR40222290

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz