Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 35/2020 · in Kraft seit 2020-03-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen ueber eine verstaerkte Partnerschaft der EU mit Kasachstan; aussenpolitischer Kooperationsvertrag ohne unmittelbare inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — TITEL I ↗ RIS
TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND ZIELE DIESES ABKOMMENS ARTIKEL 1 Allgemeine Grundsätze Richtschnur der internen und der internationalen Politik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der OSZE-Schlussakte von Helsinki, der Charta von Paris für ein neues Europa und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums. Die Durchführung dieses Abkommens stützt sich auf die Grundsätze des Dialogs, des beiderseitigen Vertrauens und der beiderseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des beiderseitigen Vorteils und der uneingeschränkten Achtung der Grundsätze und Werte, die in der VN-Charta verankert sind. 17.03.2025 20011102 NOR40221949
KI-Analyse · 2026-07-20 · 297 §§ im Datensatz