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Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit EU – Mexiko – Drittes Zusatzprotokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 32/2020 · in Kraft seit 2020-03-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Drittes Zusatzprotokoll wurde vom EU-Rat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Beitrittsakte 2011 (BGBl. III Nr. 171/2013) im Namen aller Mitgliedstaaten abgeschlossen; Österreich hat keine eigenständige Handlungsoption.

Begründung

Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil der internationalen Vertragspflichten Österreichs als EU-Mitgliedstaat und wurde vom EU-Rat stellvertretend für alle Mitgliedstaaten abgeschlossen. Es passte das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Mexiko an den EU-Beitritt Kroatiens an und bildet weiterhin Rechtsgrundlage für die angepassten Vertragsbeziehungen. Ein einseitiger österreichischer Ausstieg ist nicht möglich.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union StF: BGBl. III Nr. 32/2020 Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2011 (BGBl. III Nr. 171/2013) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist: _____________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 191/2000. Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Dritte Zusatzprotokoll gemäß dessen Art. 5 Abs. 2 mit 1. März 2020 in Kraft getreten. Das Dritte Zusatzprotokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 325 vom 20.12.2018 S. 3, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische

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