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Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit EU – Mexiko – Zweites Zusatzprotokoll

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 31/2020 · in Kraft seit 2008-03-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Zweites Zusatzprotokoll wurde vom EU-Rat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Beitrittsakte 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen aller Mitgliedstaaten abgeschlossen; Österreich hat keine eigenständige Handlungsoption.

Begründung

Dieses Zusatzprotokoll ist Bestandteil der internationalen Vertragspflichten Österreichs als EU-Mitgliedstaat und wurde vom EU-Rat stellvertretend für alle Mitgliedstaaten abgeschlossen. Es passte das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit Mexiko an den EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens an und bildet weiterhin Rechtsgrundlage für die angepassten Vertragsbeziehungen. Österreich hat es weder eigenständig verhandelt noch kann es einseitig davon abgehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union StF: BGBl. III Nr. 31/2020 Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Art. 6 Abs. 2 der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 (BGBl. III Nr. 185/2006) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist: _____________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 191/2000. Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Zweite Zusatzprotokoll gemäß dessen Art. 5 Abs. 2 mit 1. März 2008 in Kraft getreten. Das Zweite Zusatzprotokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 141 vom 2.6.2007 S. 69, veröffentlicht. Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrates gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerscha

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