Deregulierung, aber richtig

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Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

INVÜG · BG · BGBl. I Nr. 20/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025 · in Kraft seit 2025-11-01

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt das EU-Uebergabeuebereinkommen mit Island/Norwegen und das EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen um; auch RL 2016/680, 2016/800, 2016/1919 sind genannt.

Begründung

Das Gesetz regelt die Auslieferung von Verdaechtigen zwischen Oesterreich und Island, Norwegen sowie dem Vereinigten Koenigreich. Das ist klassische Strafrechtszusammenarbeit, die Taeter ueber Grenzen hinweg fassbar macht, und beruht auf voelker- und unionsrechtlichen Abkommen. Es schuetzt zudem oesterreichische Staatsbuerger durch Verweis auf bestehende Schutzregeln.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigten Königreich). 31.10.2025 20011091 NOR40270744

§ 2 — Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe) ↗ RIS

Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe) § 2. (1) Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. (2) § 5a EU-JZG ist nicht anzuwenden. Die Auslieferung (Übergabe) österreichischer Staatsbürger richtet sich nach § 12 ARHG. (3) § 11 EU-JZG ist im Verhältnis zu Island und Norwegen nicht anzuwenden; auf Grund eines Haftbefehls ist die Übergabe zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, wenn 31.10.2025 20011091 NOR40270745

§ 8 — Umsetzung von Unionsrecht ↗ RIS

Umsetzung von Unionsrecht § 8. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits. 31.10.2025 20011091 NOR40270751

KI-Analyse · 2026-06-06 · 10 §§ im Datensatz