Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
· Verfügung · BGBl. II Nr. 101/2020 · in Kraft seit 2020-03-18
43/01 Wehrrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verfügung aus dem März 2020 schob die Entlassung von Grundwehrdienst-Wehrpflichtigen (Einrückungsjahrgang Oktober 2019) wegen COVID-19 vorübergehend auf. Die betroffenen Soldaten wurden seither längst entlassen; der Rechtsakt ist vollständig vollzogen und gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit verbundenen Notwendigkeit zu vorausschauenden militärischen Veranlassungen verfüge ich nach § 23a Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, den vorläufigen Aufschub der Entlassung aus dem Grundwehrdienst (Aufschubpräsenzdienst). Dieser Aufschub umfasst alle Wehrpflichtigen, die zu einem Termin im Oktober 2019 zum Grundwehrdienst einberufen wurden, und deren Grundwehrdienst am 31. März 2020 noch nicht beendet wurde. 19.03.2020 20011081 NOR40221385
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft. 19.03.2020 20011081 NOR40221386
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz