Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds
COVID-19-FondsG · BG · BGBl. I Nr. 12/2020 · in Kraft seit 2020-03-16
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz richtete 2020 einen Topf ein, um Geld fuer die Bewaeltigung der Corona-Krise bereitzustellen. Die akute Pandemie-Notlage ist vorbei, der Fonds hat seinen Zweck erfuellt und braucht keine eigene gesetzliche Grundlage mehr. Wenn der Bund Geld ausgeben will, geht das ohnehin ueber das normale Budget. Das Gesetz kann ersatzlos gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ↗ RIS
COVID-19-Krisenbewältigungsfonds § 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet. (2) Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können. 17.12.2020 20011074 NOR40221310
§ 2 — Mittel des Fonds ↗ RIS
Mittel des Fonds § 2 Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht. 28.07.2022 20011074 NOR40245646
§ 3 — Verwendung der Mittel des Fonds ↗ RIS
Verwendung der Mittel des Fonds § 3. (1) Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden: (2) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen. (3) Soweit die Mittel des Fonds nicht bereits direkt bei den jeweiligen Untergliederungen veranschlagt sind, entscheidet über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. (5) Das entsprechende haushaltsleitende Organ hat dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Mit der erstmaligen Berichtslegu
KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz