Deregulierung, aber richtig

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Versicherungskaufmann/Versicherungskaufrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 72/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt staatlich vor, was im Lehrberuf Versicherungskaufmann zu lernen ist. Ein Qualifikationsrahmen in der Versicherungsbranche ist legitim, um Kunden und Arbeitgebern verlässliche Standards zu bieten. Die ministerielle Detailvorgabe jedes Kompetenzbereichs ist dennoch unverhältnismäßig – Versicherungsverbände könnten Ausbildungsinhalte praxisnäher und aktueller festlegen. Die formale Pflicht zur Geschlechtskennzeichnung in Ausbildungsdokumenten ist entbehrlich.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau ↗ RIS

Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau § 1. (1) Der Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Versicherungskaufmann bzw. Versicherungskauffrau) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011060 NOR40221203

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Versicherungskaufmann/die Versicherungskauffrau über folgende berufliche Kompetenzen: Kundenauftrag, Antragsablehnung, Briefverkehr, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011060 NOR40221204

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Rechtsgrundlagen Er/Sie kann… 1.5 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.6 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.7 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.8 Zielgruppengerechte Kommu

§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskaufrau, BGBl. II Nr. 15/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskaufrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskaufrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Versicherungskaufmann/Versicherungskaufrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011060 NOR40221206

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz