Deregulierung, aber richtig

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Steuerassistenz-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 71/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt per Ministerialerlass die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Steuerassistenz fest. Ein Qualifikationsstandard für steuerliche Assistenzberufe ist sinnvoll, weil Klienten auf verlässliche Kompetenzen angewiesen sind. Die detaillierte staatliche Vorschreibung aller Ausbildungsinhalte ist jedoch unverhältnismäßig – die Steuerberaterkammer könnte die Inhalte eigenständig und praxisnäher regeln. § 1 Abs. 2 (obligatorische Geschlechtskennzeichnung) gehört abgeschafft.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Steuerassistenz ↗ RIS

Lehrberuf Steuerassistenz § 1. (1) Der Lehrberuf Steuerassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steuerassistent bzw. Steuerassistentin) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011059 NOR40221198

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Steuerassistent/die Steuerassistentin über folgende berufliche Kompetenzen: Forderungsbewertung, Inlandsverkauf, Auslandsverkauf, Unternehmensrecht, Warenverrechnung, Auslandseinkauf, Briefverkehr, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011059 NOR40221199

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8 Kundenor

§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Steuerassistenz, BGBl. II Nr. 144/2011, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Steuerassistenz ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Steuerassistenz gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Steuerassistenz gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011059 NOR40221201

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz