Deregulierung, aber richtig

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Sportadministrator/Sportadministratorin-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 70/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt staatlich die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Sportadministrator fest. Ein Qualifikationsrahmen für Sportadministration mag sinnvoll sein, um Sportverbänden und Einrichtungen verlässliche Abschlüsse zu bieten. Die detaillierte staatliche Curriculum-Vorschreibung per Ministerialerlass ist jedoch unverhältnismäßig – Sportverbände und die Wirtschaftskammer könnten die Inhalte praxisnäher selbst regeln. § 1 Abs. 2 (Geschlechtskennzeichnungspflicht) ist entbehrlich.

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Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin ↗ RIS

Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin § 1. (1) Der Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sportadministrator bzw. Sportadministratorin) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011057 NOR40221188

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Sportadministrator/die Sportadministratorin über folgende berufliche Kompetenzen: Posteingang, Postausgang, Sportangebot, Briefverkehr, Warenbedarf, Formatierungsarbeit, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011057 NOR40221189

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8 Kundenorienti

§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Sportadministration, BGBl. II Nr. 271/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2011, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Sportadministration ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sportadministration gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Sportadministrator/Sportadministratorin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011057 NOR40221191

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz