Deregulierung, aber richtig

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Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 59/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Ausbildung und Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/-frau. Sie sperrt den Zugang zum Beruf nicht, sondern definiert nur eine freiwillig erwerbbare, anerkannte Qualifikation, was eine echte Informationsfunktion erfüllt. Damit ist sie im Kern ermöglichend. Die minutiöse Festlegung von Prüfungszeiten und Aufgaben ist bürokratisch, aber kein nennenswerter Eingriff in die Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau ↗ RIS

Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau § 1. (1) Der Lehrberuf Hotel- und Restaurantfachmann/Hotel- und Restaurantfachfrau ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotel- und Restaurantfachmann bzw. Hotel- und Restaurantfachfrau) zu bezeichnen. Hotelfachmann, Hotelfachfrau 04.03.2020 20011056 NOR40221183

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und die praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Schriftliche Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden. (6) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 04.07.2024 20011056 NOR40262812

§ 10 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung § 10. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Geschäftsprozesse“, „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“. 04.07.2024 20011056 NOR40262818

§ 14 — Wiederholungsprüfung ↗ RIS

Wiederholungsprüfung § 14. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen. 04.07.2024 20011056 NOR40262822

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz