Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 58/2020 · in Kraft seit 2020-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt per Ministerialerlass die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistenz vor. Die Gastronomie- und Hotelbranche hat ein legitimes Interesse an einheitlichen Ausbildungsstandards. Die staatliche Detailvorschreibung jedes Kompetenzbereichs ist jedoch unverhältnismäßig – Wirtschaftskammer und Tourismus-Verbände sollten Inhalte eigenverantwortlich festlegen können. Die obligatorische Geschlechtskennzeichnung in Ausbildungsdokumenten ist überflüssige Bürokratie.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/in ↗ RIS
Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/in § 1. (1) Der Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotel- und Gastgewerbeassistent bzw. Hotel- und Gastgewerbeassistentin) zu bezeichnen. Hotelassistent, Hotelassistentin 04.03.2020 20011055 NOR40221178
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Hotel- und Gastgewerbeassistent/die Hotel- und Gastgewerbeassistentin über folgende berufliche Kompetenzen: Postausgang, Frühstücksangebot, Frontoffice, Hotelassistent, Hotelassistentin, Posteingang, Formatierungsarbeit 04.03.2020 20011055 NOR40221179
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8 Kundenor
§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin, BGBl. II Nr. 9/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hotel- und Gastgewerbeassistent/Hotel- und Gastgewerbeassistentin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. Hotelassistent, Hotelassistentin 04.03.2020 20011055 NOR40221181
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