Deregulierung, aber richtig

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Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 57/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt staatlich die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Großhandelskaufmann fest. Ein einheitlicher Qualifikationsrahmen im Großhandel ist sinnvoll, um Arbeitgebern und Bewerbern verständliche Abschlüsse zu bieten. Die detaillierte staatliche Curriculum-Vorschreibung ist jedoch unverhältnismäßig – Großhandelsverbände können Inhalte praxisnäher und flexibler regeln. § 1 Abs. 2 (obligatorische Geschlechtskennzeichnung in Ausbildungsdokumenten) gehört abgeschafft.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ↗ RIS

Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau § 1. (1) Der Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Großhandelskaufmann bzw. Großhandelskauffrau) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011054 NOR40221173

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Großhandelskaufmann/die Großhandelskauffrau über folgende berufliche Kompetenzen: Marktanalyse, Mengenkontrolle, Dienstleistung, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011054 NOR40221174

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Bedeutung des Großhandels und Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.2 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.3 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunika

§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau, BGBl. II Nr. 8/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011054 NOR40221176

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz