Deregulierung, aber richtig

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Finanz- und Rechnungswesenassistenz-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 55/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt per Ministerialerlass fest, welche Kompetenzen im Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz zu erwerben sind. Ein Qualifikationsstandard in der Buchhaltung ist legitim, da Arbeitgeber und Klienten auf verlässliche Abschlüsse angewiesen sind. Die ministerielle Detailvorgabe jeder Kompetenz ist jedoch unverhältnismäßig – Steuerberater- und Wirtschaftsprüferverbände könnten die Inhalte eigenständig und praxisnäher regeln. § 1 Abs. 2 (Pflicht zur Geschlechtskennzeichnung) ist überflüssig.

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Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ↗ RIS

Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz § 1. (1) Der Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent bzw. Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen. Finanzassistenz 04.03.2020 20011052 NOR40221163

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Finanz- und Rechnungswesenassistent/die Finanz- und Rechnungswesenassistentin über folgende berufliche Kompetenzen: Finanzassistentin, Inlandsgeschäft, Monatsabschluss, Warenverrechnung, Warenleistung, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011052 NOR40221164

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und die Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und die Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8

§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz, BGBl. II Nr. 179/2012, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Finanz- und Rechnungswesenassistenz gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011052 NOR40221166

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz