Deregulierung, aber richtig

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Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 54/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Eventkaufmann/-kauffrau und legt berufliche Kompetenzen in der Veranstaltungsbranche fest. Die Ausbildung ist freiwillig und hindert niemanden daran, ohne diese Qualifikation in der Eventbranche zu arbeiten. Auch hier endet die Eintragungsfrist im August 2026, und die Evaluierung hätte bis Dezember 2025 abgeschlossen sein sollen. Das Gesetz ist sachlich gerechtfertigt und beizubehalten, bis über die Regelausbildung entschieden wird.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ↗ RIS

Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau § 1. (1) Der Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Eventkaufmann bzw. Eventkauffrau) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011051 NOR40221157

§ 4 — Evaluierung ↗ RIS

Evaluierung § 4. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Eventkaufmann/Eventkauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. § 4 wurde zweimal vergeben 04.03.2020 20011051 NOR40221160

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz