Einkäufer/Einkäuferin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 53/2020 · in Kraft seit 2020-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Einkäufer per Ministerialerlass vor. Ein Qualifikationsstandard im Einkauf ist sinnvoll, um Arbeitgebern und Bewerbern einen verständlichen Abschluss zu bieten. Die staatliche Vorschreibung aller Details ist jedoch unverhältnismäßig – Branchenverbände könnten die Inhalte eigenverantwortlich und aktueller gestalten. Die Pflicht zur Geschlechtskennzeichnung in sämtlichen Ausbildungsdokumenten sollte abgeschafft werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin ↗ RIS
Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin § 1. (1) Der Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einkäufer bzw. Einkäuferin) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011050 NOR40221152
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Einkäufer/die Einkäuferin über folgende berufliche Kompetenzen: Einkaufsprozess, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011050 NOR40221153
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8 Kundenor
§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin, BGBl. II Nr. 7/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Einkäufer/Einkäuferin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011050 NOR40221155
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz