Speditionslogistik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 69/2020 · in Kraft seit 2020-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Speditionslogistik per Ministerialerlass fest. Logistik und Spedition sind wichtige Branchen, für die ein einheitlicher Qualifikationsrahmen am Arbeitsmarkt Sinn ergibt. Die staatliche Detailvorschreibung jedes Kompetenzbereichs ist jedoch überschießend – Branchenverbände könnten die Inhalte praxisnäher und flexibler definieren. § 1 Abs. 2 (obligatorische Geschlechtskennzeichnung in Ausbildungsdokumenten) ist entbehrlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Speditionslogistik ↗ RIS
Lehrberuf Speditionslogistik § 1. (1) Der Lehrberuf Speditionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionslogistiker bzw. Speditionslogistikerin) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011049 NOR40221147
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Speditionslogistiker/die Speditionslogistikerin über folgende berufliche Kompetenzen: Kundenanforderung, Einlagerung, Briefverkehr, Betriebsmittelbedarf, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011049 NOR40221148
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Rechtsgrundlagen Er/Sie kann… 1.5 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.6 Rechte Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.7 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.8 Zielgruppengerechte Kommun
§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik, BGBl. II Nr. 143/2013, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Speditionslogistik ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionslogistik gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionslogistik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011049 NOR40221150
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