E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 52/2020 · in Kraft seit 2020-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt staatlich vor, welche Kompetenzen im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann zu erwerben sind. Der E-Commerce-Bereich verändert sich rasant; staatliche Ministerialverordnungen können den Marktentwicklungen kaum folgen. Ein Rahmen für den Abschluss ist legitim, die Detailvorschreibung aber sollte an Wirtschaftsverbände delegiert werden, die schneller reagieren können. Die formale Geschlechtskennzeichnungspflicht in Ausbildungsdokumenten ist nicht erforderlich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau ↗ RIS
Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau § 1. (1) Der Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/Die E-Commerce-Kauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011048 NOR40221142
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der E-Commerce-Kaufmann/die E-Commerce-Kauffrau über folgende berufliche Kompetenzen: Warensteuerung, Formatierungsarbeit, Warenbedarf, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011048 NOR40221143
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Bedeutung des E-Commerce und Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikat
§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau, BGBl. II Nr. 153/2018, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/E-Commerce-Kauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011048 NOR40221145
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz