Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 67/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2025 · in Kraft seit 2025-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Reisebürokaufmann fest und wurde zuletzt 2025 aktualisiert. Die Tourismusbranche hat ein legitimes Interesse an einheitlichen Qualifikationsstandards für ihre Ausbildungsberufe. Allerdings ist die staatliche Detailvorgabe jeder Kompetenz per Ministerialverordnung unverhältnismäßig – Branchenverbände und die Wirtschaftskammer könnten dies eigenverantwortlich regeln. Die formale Pflicht zur Geschlechtskennzeichnung in Ausbildungsdokumenten ist überflüssig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau ↗ RIS
Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau § 1. (1) Der Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reisebürokaufmann bzw. Reisebürokauffrau) zu bezeichnen. 07.07.2025 20011047 NOR40270235
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Reisebürokaufmann/die Reisebürokauffrau über folgende berufliche Kompetenzen: Reiseroute, Postausgang, Posteingang, Formatierungsarbeit, Warenbedarf, Aufbauorganisation 07.07.2025 20011047 NOR40270236
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8 Kundenor
§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, BGBl. II Nr. 13/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. (5) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. 07.07.2025 20011047 NOR40270237
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz