Deregulierung, aber richtig

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Speditionskaufmann/Speditionskauffrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 68/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt per Ministerialerlass fest, welche Kompetenzen im Lehrberuf Speditionskaufmann zu erwerben sind. Einheitliche Qualifikationsstandards in der Speditionsbranche sind sinnvoll, damit Kunden und Arbeitgeber wissen, was ein Abschluss bedeutet. Die detaillierte staatliche Curriculum-Vorschreibung ist jedoch unverhältnismäßig – Spediteurverbände könnten die Inhalte eigenständig und aktueller festlegen. Die obligatorische Geschlechtskennzeichnung in Lehrverträgen und Zeugnissen ist entbehrlich.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau ↗ RIS

Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau § 1. (1) Der Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Speditionskaufmann bzw. Speditionskauffrau) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011045 NOR40221127

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Speditionskaufmann/die Speditionskauffrau über folgende berufliche Kompetenzen: Zollbegünstigung, Kundenanforderung, Einfuhr, Briefverkehr, Laderaumbedarf, Betriebsmittelbedarf, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011045 NOR40221128

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Rechtsgrundlagen Er/Sie kann… 1.5 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.6 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.7 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.8 Zielgruppengerechte Kommu

§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, BGBl. II Nr. 146/2013, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011045 NOR40221130

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz