Buch- und Medienwirtschaft – Verlag-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 50/2020 · in Kraft seit 2020-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag fest. Verlage und Medienwirtschaft sind einer raschen technologischen Entwicklung ausgesetzt, die staatliche Ministerialverordnungen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig abbilden. Ein Rahmen für den Berufsabschluss ist legitim, aber die Detailvorgabe sollte an Branchenverbände delegiert werden. § 1 Abs. 2 (Geschlechtskennzeichnungspflicht) schafft unnötigen Bürokratieaufwand.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag ↗ RIS
Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag § 1. (1) Der Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buch- und Medienwirtschafter – Verlag bzw. Buch- und Medienwirtschafterin – Verlag) zu bezeichnen. 04.03.2020 20011044 NOR40221122
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der/die Buch- und Medienwirtschafter/in – Verlag über folgende berufliche Kompetenzen: Produktherstellung, Postausgang, Buchwirtschafterin, Erstellungsprozess, Formatierungsarbeit, Warenbedarf, Posteingang, Aufbauorganisation 04.03.2020 20011044 NOR40221123
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8 Kundenor
§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag, BGBl. II Nr. 4/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 04.03.2020 20011044 NOR40221125
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz