Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 64/2020 · in Kraft seit 2020-02-29
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt den Lehrplan und die Prüfung für die freiwillige Lehre zum Masseur fest. Niemand muss diese Lehre absolvieren, um als Masseur zu arbeiten - sie ist nur ein optionaler Ausbildungsweg, kein Berufsverbot für andere. Der Staat muss aber nicht jede Prüfungsminute und jeden Ablauf bis ins Detail vorschreiben; das könnte schlanker und stärker durch die Branche selbst geregelt werden. Der überdetaillierte Prüfungsapparat sollte entschlackt werden, der Ausbildungsrahmen als solcher kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Masseur/Masseurin ↗ RIS
Lehrberuf Masseur/Masseurin § 1. (1) Der Lehrberuf Masseur/Masseurin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Masseur, Masseurin) zu bezeichnen. 03.03.2020 20011041 NOR40221099
§ 4 — Gliederung der Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Gliederung der Lehrabschlussprüfung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Wirtschaftsrechnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 03.03.2020 20011041 NOR40221102
§ 6 — Fachkunde ↗ RIS
Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Gefäßveränderung, Lichtanwendung 03.03.2020 20011041 NOR40221104
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz