Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 63/2020 · in Kraft seit 2020-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt die Ausbildungsinhalte für den Schwerpunktlehrberuf Kanzleiassistenz fest. Ein Mindeststandard für die Qualifikation in Rechtskanzleien ist sinnvoll, um Auftraggeber und Klienten zu schützen. Allerdings schießt die staatliche Detailvorgabe jedes Kompetenzbereichs über das Ziel hinaus – Rechtsanwaltskammer und Notariatskammer könnten Inhalte selbst regulieren. Die Geschlechtsbezeichnungspflicht in Lehrverträgen und Zeugnissen ist reine Bürokratie.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin ↗ RIS
Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin § 1. (1) Der Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden: (3) Eine Kombination mit dem anderen Schwerpunkt ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des anderen Schwerpunkts zusätzlich ausgebildet werden. (4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kanzleiassistent bzw. Kanzleiassistentin) zu bezeichnen. (5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. 03.03.2020 20011040 NOR40221094
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Kanzleiassistent/die Kanzleiassistentin über folgende berufliche Kompetenzen: Postverwaltung, Formatierungsarbeit, Mahnrecht, Insolvenzrecht, Exekutionsverfahren, Mahnverfahren, Markenanmeldung, Zahlungswesen, Erwachsenenschutzrecht, Mietrecht, Liegenschaftsrecht, Firmenbuch, Aufbauorganisation 03.03.2020 20011040 NOR40221095
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8 Kliente
§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin, BGBl. II Nr. 12/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Rechtskanzleiassistent/Rechtskanzleiassistentin gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent/Kanzleiassistentin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 03.03.2020 20011040 NOR40221097
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz