Deregulierung, aber richtig

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Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 62/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, was Lehrlinge im Ausbildungsversuch Industriekaufmann/-kauffrau lernen sollen, und schafft damit eine sinnvolle Grundlage für eine anerkannte Berufsqualifikation. Die Ausbildung ist freiwillig und schränkt niemanden daran, in kaufmännischen Berufen tätig zu sein. Die Eintragungsfrist endet im August 2026, und der Evaluierungsbericht hätte bis Dezember 2025 vorliegen sollen — die Frage der Überführung in die Regelausbildung liegt außerhalb dieser Verordnung. Das Gesetz besteht die Freiheitsprüfung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ↗ RIS

Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau § 1. (1) Der Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau) zu bezeichnen. Industriekauffrau 03.03.2020 20011039 NOR40221088

§ 4 — Evaluierung ↗ RIS

Evaluierung § 4. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Industriekaufmann/Industriekauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Industriekauffrau 03.03.2020 20011039 NOR40221091

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz