Deregulierung, aber richtig

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Bankkaufmann/Bankkauffrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 45/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Bankkaufmann per Ministerialerlass vor. Eine Standardisierung von Bankberufsabschlüssen kann Informationsasymmetrien am Arbeitsmarkt reduzieren und hat daher einen legitimen Kern. Die Detailvorgabe jeder Kompetenz durch den Staat ist jedoch unverhältnismäßig; Bankenverbände und Wirtschaftskammer könnten die Inhalte eigenverantwortlich und schneller an Marktbedürfnisse anpassen. Die Formalpflicht zur geschlechtsspezifischen Benennung in Dokumenten sollte entfallen.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ↗ RIS

Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau § 1. (1) Der Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bankkaufmann bzw. Bankkauffrau) zu bezeichnen. 03.03.2020 20011032 NOR40221069

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Bankkaufmann/die Bankkauffrau über folgende berufliche Kompetenzen: Postausgang, Sparprodukt, Briefverkehr, Posteingang, Postausgang, Aufbauorganisation 03.03.2020 20011032 NOR40221070

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8 Kundenor

§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau, BGBl. II Nr. 121/2016 treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 03.03.2020 20011032 NOR40221072

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz