Deregulierung, aber richtig

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Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 49/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt die Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel. Das Ausbildungssystem braucht gewisse Standards, damit Abschlüsse am Markt verständlich sind. Es ist aber nicht Aufgabe eines Bundesministeriums, jede einzelne Kompetenz per Verordnung festzulegen – das sollte die Branche selbst verantworten. Die obligatorische Geschlechtskennzeichnung in Lehrbriefen und Zeugnissen ist unnötige Bürokratie.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel ↗ RIS

Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel § 1. (1) Der Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buch- und Medienwirtschafter – Buch- und Pressegroßhandel bzw. Buch- und Medienwirtschafterin – Buch- und Pressegroßhandel) zu bezeichnen. Buchgroßhandel, Buchwirtschafter, Buchwirtschafterin 03.03.2020 20011030 NOR40221059

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der/die Buch- und Medienwirtschafter/in – Buch- und Pressegroßhandel über folgende berufliche Kompetenzen: Postausgang, Buchgroßhandel, Buchwirtschafterin, Buchgroßhandel, Warenbedarf, Formatierungsarbeit, Aufbauorganisation 03.03.2020 20011030 NOR40221060

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8 Kundenor

§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, BGBl. II Nr. 3/2004, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 176/2005 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf BGBl. II Nr. 5/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2005 gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. 03.03.2020 20011030 NOR40221062

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz