Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 44/2020 · in Kraft seit 2020-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieser Lehrberuf wurde ausdrücklich als befristeter 'Ausbildungsversuch' eingerichtet, in den nur bis 31. August 2026 eingetreten werden konnte. Die vorgeschriebene wissenschaftliche Evaluierung und das Gutachten des Bundes-Berufsausbildungsbeirats hätten bis Ende 2025 vorliegen müssen; da der Lehrberuf offensichtlich nicht in eine reguläre Dauerausbildung überführt wurde, ist das Experiment als gescheitert zu werten. Die spezifischen Aufgaben — Büroarbeiten im sicherheitsverwaltlichen Umfeld — werden durch allgemeine Büro- und Verwaltungslehren bereits vollständig abgedeckt, sodass kein eigenständiges Berufsbild erforderlich ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ↗ RIS
Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung § 1. (1) Der Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sicherheitsverwaltungsassistent bzw. Sicherheitsverwaltungsassistentin) zu bezeichnen. 03.03.2020 20011029 NOR40221053
§ 4 — Evaluierung ↗ RIS
Evaluierung § 4. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. 03.03.2020 20011029 NOR40221056
§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. 03.03.2020 20011029 NOR40221057
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz