Deregulierung, aber richtig

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Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 48/2020 · in Kraft seit 2020-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt staatlich vor, welche Inhalte im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel zu vermitteln sind. Ein Grundgerüst für die Berufsqualifikation ist legitim, um Transparenz am Arbeitsmarkt zu sichern. Jedoch ist die detaillierte staatliche Curriculum-Vorschreibung überschießend – Branchenverbände könnten die Inhalte flexibler und aktueller festlegen. Die formale Pflicht zur Geschlechtsbezeichnung in Dokumenten (§ 1) ist unnötig.

Kategorien

Reine BürokratieBevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel ↗ RIS

Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel § 1. (1) Der Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buch- und Medienwirtschafter – Buch- und Musikalienhandel bzw. Buch- und Medienwirtschafterin – Buch- und Musikalienhandel) zu bezeichnen. Buchhandel, Buchwirtschafter, Buchwirtschafterin 03.03.2020 20011028 NOR40221048

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der/die Buch- und Medienwirtschafter/in – Buch- und Musikalienhandel über folgende berufliche Kompetenzen: Postausgang, Buchwirtschafterin, Buchhandel, Formatierungsarbeit, Posteingang, Aufbauorganisation, Besucherin 03.03.2020 20011028 NOR40221049

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann… 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann… 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann… 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann… 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Er/Sie kann… 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation Er/Sie kann… 1.8Kundenori

§ 4 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft. (2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, BGBl. II Nr. 5/2004, in der Fassung der Verordnungen BGBl. II Nr. 176/2005 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen. Buchhandel 03.03.2020 20011028 NOR40221051

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz