Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

· V · BGBl. II Nr. 36/2020 · in Kraft seit 2020-02-26

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, was mit Erlösen aus Ehrengeschenken an Rechnungshof-Mitarbeiter geschieht: Sie fließen in Sozialbeiträge oder wohltätige Zwecke. Diese Anti-Korruptions-Maßnahme verhindert, dass öffentliche Bedienstete aus ihrer Amtsstellung persönliche Vorteile ziehen, und schützt das Vertrauen in staatliche Institutionen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden. 25.02.2020 20010996 NOR40220954

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuwendungen nach § 1. 25.02.2020 20010996 NOR40220955

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz