Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

· V · BGBl. II Nr. 35/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 105/2026 · in Kraft seit 2021-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Organisationseinheiten des Finanzministeriums eigenständig Haushaltsmittel bewirtschaften dürfen. Das ist notwendige interne Verwaltungsorganisation, um die staatliche Haushaltsführung verfassungskonform nach dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu gestalten. Die Verordnung betrifft ausschließlich die interne Struktur des Finanzressorts und hat keinerlei Auswirkungen auf die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger. Sie wurde zuletzt im April 2026 aktualisiert und ist aktiv in Verwendung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden den Leiterinnen oder Leitern der in Ziffer 1 bis 11 genannten Organisationseinheiten des Finanzressorts übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt: Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2020 28.04.2026 20010984 NOR40224246

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die in § 1 Z 2 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Finanzamt Österreich nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet. 28.04.2026 20010984 NOR40220938

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Die in § 1 Z 4 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Zollamt Österreich nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet. 28.04.2026 20010984 NOR40220939

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die in § 1 Z 7 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Amt für Betrugsbekämpfung nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet. 28.04.2026 20010984 NOR40220940

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz