Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von nachgeordneten Dienstbehörden
· V · BGBl. II Nr. 33/2020 · in Kraft seit 2021-01-01
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung überträgt das Ernennungsrecht für Bundesbeamte auf die Leiter der durch die FORG-Reform 2020 neu geschaffenen Finanzbehörden (Finanzamt Österreich, Zollamt Österreich usw.). Ohne diese Delegation müsste der Finanzminister jede einzelne Ernennung persönlich vollziehen. Die Übertragung ist durch Art. 66 Abs. 1 B-VG vorgesehen und betrieblich notwendig.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Dem Leiter des Finanzamtes Österreich, des Zollamtes Österreich, des Amtes für Betrugsbekämpfung, des Finanzamtes für Großbetriebe, des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge und der Zentralen Services, denen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, in der geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, die Dienstbehördeneigenschaft zuerkannt wurde, sowie dem Präsidenten der Finanzprokuratur und der Präsidentin des Bundesfinanzgerichts wird das Recht auf Ernennung von Bundesbeamten auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen. (2) Dem Geschäftsführer des Amtes der Buchhaltungsagentur und dem leitenden Angestellten des Amtes für Bundespensionen wird betreffend die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten das Recht auf Ernennung auf die im § 2 genannten Planstellen übertragen. 24.08.2020 20010982 NOR40226121
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Verordnung BGBl. II Nr. 293/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. (3) § 1 Abs.1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. 24.08.2020 20010982 NOR40226122
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz