Deregulierung, aber richtig

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Vermarktung von Obst und Gemüse

· V · BGBl. II Nr. 5/2020 · in Kraft seit 2020-01-08

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) Nr. 543/2011 (Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse) und Art. 75 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Begründung

Diese Verordnung setzt direkt EU-Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse um, an die Österreich unionsrechtlich gebunden ist. Die Händlerdatenbank (§ 4) und die Kontrollfrequenzen entsprechen den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 543/2011. Ein wesentliches österreichisches Gold-Plating ist nicht erkennbar; die Regelungen dienen der Markttransparenz und dem Verbraucherschutz und sind verhältnismäßig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Union (EU): 14.01.2020 20010888 NOR40220393

§ 4 — Händlerdatenbank ↗ RIS

Händlerdatenbank § 4. (1) Die Händlerdatenbank gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 ist bei den Kontrollstellen einzurichten. In die Händlerdatenbank sind alle Unternehmer, die frisches Obst und Gemüse in Verkehr bringen, aufzunehmen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind jene Unternehmer der Kategorie 3, deren Verkauf sich auf geringe Mengen an Obst und Gemüse beschränkt, sowie der Ab-Hof-Verkauf. (2) Die Unternehmer werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 in folgende Kategorien eingeteilt: (3) Die von der Kontrollstelle für Unternehmer der Kategorien 1 und 2 je Betrieb und Jahr durchzuführende Kontrolle wird – abgesehen von Stichproben – in einer Frequenz vorgenommen, die sich aufgrund einer Risikoanalyse und aufgrund statistischer Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ergibt. Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2011 angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen. (4) Betriebe der Kategorie 3 sind in angemessener Häufigkeit so oft zu kontrollieren, dass die Einhaltung der EU-Vermarktungsnormen ausreichend gewährleistet ist. (5) Die Kontr

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz